Prüfungsausschuss (PrüfA)

 

Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation von Prüfungsleistungen, die Zulassung zu studienabschließenden Prüfungen und die in der Allgemeinen Ordnung für das Studium und die Prüfungen und den Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge genannten Aufgaben verantwortlich.

Er entscheidet über Rechtsbehelfe (Widersprüche) gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

Das Prüfungsamt ist für die Durchführung der Prüfungsangelegenheiten und andere in den Studien- und Prüfungsordnungen genannten Aufgaben zuständig. Es organisiert und überwacht die Prüfungen, registriert die Prüfungsleistungen und den termingerechten Eingang der Bachelor- oder Masterarbeiten.

Der Nachteilsausgleich ist für Studierende vorgesehen, die wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung i. S. d. § 2 Absatz 1 SGB IX nicht in der Lage sind, die jeweilige Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Prüfungsfrist abzulegen. Deshalb bietet die KHSB nach § 11 der Allgemeinen Ordnung für das Studium und die Prüfungen an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen (AO-StuP) die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Dieser kann sich auf konkrete Situationen im Studium bei Lehrveranstaltungen, auf die Art der Prüfungsmodalitäten bzw. auf die Prüfungsarten, aber auch auf die Frage des zu absolvierenden Praktikums beziehen.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Für eine Bewertung und Entscheidung des Prüfungsausschusses ist es erforderlich, dass die beantragten Nachteilsausgleiche im Hinblick auf den auszugleichenden Nachteil eindeutig zu der jeweiligen Prüfungsform benannt und nachgewiesen werden. Zur Glaubhaftmachung der chronischen Krankheit oder Behinderung und der dadurch hervorgerufenen Einschränkungen sind geeignete Nachweise (in der Regel ein fachärztliches, psychologisches oder psychotherapeutisches Gutachten) vorzulegen.

Antrag auf einen Nachteilsausgleich

Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Berliner Hochschulgesetz in der Regel 300 Leistungspunkte erforderlich. Studierende der Masterstudiengänge der KHSB, die mit ihrem Bachelorstudium lediglich 180 Leistungspunkte erworben haben, müssen daher, um Ihren Masterabschluss zu erhalten, weitere 30 Leistungspunkte nachweisen. Nach § 8 Allgemeine Ordnung für das Studium und die Prüfungen an der KHSB i.V.m. § 11 Anerkennungs- und Anrechnungsordnung ist es möglich, sich hierfür bestimmte Leistungen anrechnen oder anerkennen zu lassen. Außerdem ist es möglich, die zusätzlichen Leistungspunkte an der KHSB zu erwerben.

Antrag auf Anerkennung hochschulisch oder Anrechnung außerhochschulisch erbrachter Leistungen

Richtlinien zur Anerkennungs- und Anrechnungsordnung für Studiengänge an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin
(AAO-RL-KHSB)

Gegen eine Bewertungsentscheidung über eine Prüfungsleistung können die betroffenen Studierenden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich eine Gegenvorstellung beim Prüfungsausschuss erheben (vgl. § 40 Abs. 3 AO-StuP).

Der Anspruch auf eine erneute Durchsicht der Prüfungsleistung durch die Prüferin oder den Prüfer besteht nur, wenn schlüssig dargelegt wird, dass der, dem oder den für die Bewertung verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern aus fachwissenschaftlicher bzw. prüfungsrechtlicher Sicht gravierende Fehler unterlaufen sind. Die Gegenvorstellung muss also die Gründe bezeichnen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen sollen.

Nach fristgerechtem Eingang der Gegenvorstellung wird diese der, dem oder den für die Bewertung verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern zwecks Überprüfung zugeleitet (in der Regel vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses).

Ändert diese oder dieser oder ändern diese für die Bewertung verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern nach Überprüfung die bisherige Bewertungsentscheidung, gibt der Prüfungsausschuss der Gegenvorstellung statt. Ändert diese oder dieser oder ändern diese für die Bewertung verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern nach Überprüfung die bisherige Bewertungsentscheidung nicht, so überprüft der Prüfungsausschuss die Bewertungsentscheidung nur darauf, ob die Grenzen des Bewertungsspielraumes der für die Bewertung verantwortlichen Prüferin oder Prüfer überschritten wurden. Ist das nicht der Fall, gibt der Prüfungsausschuss der Gegenvorstellung nicht statt.

Vorsitz
Prof. Dr. Axel Bohmeyer
Stellvertretender Vorsitz
Prof. Dr. Simon Paulenz
Professor*in
Prof. Dr. Henrik Kirchoff
Professor*in
Prof. Dr. Bernd Schmidt
Vertreter*in der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen bzw. der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. der Lehrbeauftragten
PD Dr. Silke Gülker
Studentische Vertretung
Fridoline Bogda
Studentische Vertretung
Stefanie Schulz-Innocent
Vertreter*in der Mitarbeitenden aus Technik, Service und Verwaltung
Yvonne Merkel